
§ 1 Grundlage
Grundlage für den Vertragsabschluß bilden die entsprechenden Bestimmungen der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) in ihrer neuesten Fassung und die jeweiligen DIN-Richtlinien für Vergabe und Abrechnung, die Vorschriften der Bauberufsgenossenschaft und geltenden baupolizeilichen Bestimmungen.
§ 2 Vertragsgestaltung
1. Inhalt und Umfang der gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien ergeben sich ausschließlich aus den Bestimmungen des Vertrages.
2. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
3. Bei Unwirksamkeit einer Bestimmung dieses Vertrages bleiben die übrigen Vertragsbestimmungen gleichwohl wirksam. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksamen Vertragsbestimmungen nach Treu und Glauben durch eine derartige Bestimmung zu ersetzen, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung an nächsten kommt.
4. Beide Vertragsparteien erklären, das bei Streitigkeiten über die Auslegung dieses Vertrages zunächst eine gütliche Einigung anzustreben ist.
5. Mündliche Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
§ 3 Angebote
1. Angebote sind freibleibend und unverbindlich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. An die angegebenen Preise halten wir uns 4 Kalenderwochen gebunden. Bei Bestellung bzw. Schriftwechsel ist unsere Angebotsnummer anzugeben. Erteilte Aufträge werden erst mit unserer schriftlichen Bestätigung oder durch Leistung oder Rechnungserteilung wirksam. Ergänzungen und Änderungen des Auftrages bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
2. Abbildungen, Maße, Gewichte, Farbtöne und technische Daten, die in unseren Drucksachen enthalten sind, stellen branchenübliche Annäherungswerte dar.
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§ 4 Lieferungen/Leistungen
1. Ein Fertigstellungstermin ist nur dann vereinbart, wenn dieser von uns schriftlich bestätigt ist.
2. Kann ein bestätigter Termin von unserer Firma nicht eingehalten werden durch höhere Gewalt oder aus einem Grund, der nicht durch uns verschuldet wurde, ist dieser Verzug nicht unserer Firma anzulasten.
3. Der Auftraggeber/Kunde ist zum Rücktritt vom Vertrag wegen Nichteinhaltung des vereinbarten Termins erst dann berechtigt, wenn eine von Ihm gesetzte angemessene Nachfrist verstrichen ist. Angemessene Nachfrist sind 4 Wochen.
§ 5 Preise
Vereinbarte Preise sind Festpreise und verstehen sich zuzüglich der jeweiligen geltenden Mehrwertsteuer.
§ 6 Zahlungsbedingungen
1. Bei Auftragserteilung sind 50 % der Rechnungssumme zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer zu zahlen. Die restlichen 50 % werden innerhalb von 10 Tagen nach Fertigstellung des Bauvorhabens/Bauabschnitts fällig ohne Abzug etwaiger Nebenkosten.
2. Skontovergütung muss schriftlich vereinbart werden und wird nur gewährt, wenn sämtliche Zahlungsfristen, auch für Teilzahlungen, eingehalten werden, wobei ausschließlich das Rechnungsdatum entscheidend ist. Werden die dafür vereinbarten Fristen überschritten, so gilt Ziffer 1.
3. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, vom Käufer Zinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank mindestens jedoch 12% p.a. zu berechnen.
4. Schecks gelten nicht als Barzahlung, sie werden nur unter Vorbehalt angenommen.
5. Bei Annahme von Aufträgen setzen wir die Kreditwürdigkeit unserer Kunden voraus. Bei Bekanntwerden von Gründen, die Anlass zu berechtigten Zweifeln an der weiteren Einholung der ordnungsgemäßen Zahlung seitens des Abnehmers bieten, z.B. Vergleichsverfahren, unmittelbar bevorstehender Zahlungseinstellung, sind wir berechtigt, noch nicht erfolgte Lieferungen zurückzuhalten bzw. vom Vertrag zurückzutreten. Dies entbindet den Kunden nicht von seinen Verpflichtungen aus den von uns bereits erfüllten Teilen des Vertrages.
6. Der Käufer verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückhaltungsrechtes aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung. Das Recht zum Rücktritt bleibt unberührt und richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. |
§ 7 Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferten Teile bleiben bis zur Bezahlung der Rechnung und aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen unser Eigentum. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. bei Zahlungsverzug des Auftragsnehmers/Kunde sind wir zur Rückholung der Vorbehaltsware berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet.
2. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöscht das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen, Bei einem Scheck erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.
§ 8 Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung
1. Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften, so haben wir nach unserer Wahl unter Ausschluss weiterer
Gewährleistungsansprüche des Bestellers Ersatz zu liefern. Die Feststellung der Mängel muss unverzüglich bei erkennbaren Mängeln spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Entgegennahme bei nichterkennbaren Mängeln unverzüglich nach Erkennbarkeit schriftlich mitgeteilt werden. die Gewährleistung beträgt 2 Jahre, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
2. Ein Rücktrittsrecht hat der Besteller nur, soweit wir nicht in der Lage sind, Ersatz zu leisten oder den Mangel zu beheben bzw. eine uns vom Käufer gesetzte Nachfrist verstreichen lassen. Wir haften nicht für Fehler, die sich aus den vom Käufer eingereichten Unterlagen (Zeichnungen, Muster, Farbennummer usw.) bzw. aus falschen Weiterverarbeitungen ergeben.
3. Mängelrügen berechtigen nicht zur Zurückhaltung der Rechnungsbeträge. Wir sind berechtigt, die Mängelbeseitigung zu verweigern, solange der Besteller seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Mängel eines Teils des Bauabschnitts berechtigen den Besteller nicht, den gesamten Bauabschnitt zu beanstanden. Materialrücksendungen dürfen nur mit unserem Einverständnis erfolgen.
§ 9 Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist das AG Güstrow
§ 10 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist. |
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